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Nachricht vom 16.06.2024 |
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Wirtschaft |
Arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit |
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ANZEIGE | Nebentätigkeiten sind für viele Arbeitnehmer eine Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen, neue berufliche Erfahrungen zu sammeln oder persönliche Interessen zu verfolgen. Die Ausübung einer Nebentätigkeit wirft jedoch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Pflichten des Arbeitnehmers und die Interessen des Arbeitgebers. Dieser Artikel beleuchtet die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit und gibt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Vorgaben und Regelungen in verschiedenen Szenarien, wie etwa bei Krankheit, Urlaub und Elternzeit. Zudem werden steuerliche Aspekte von Nebentätigkeiten detailliert erläutert. |
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Vom Minijob bis zum Ehrenamt: Was ist eine Nebentätigkeit?
Laut Katharina Müller, Anwältin für Arbeitsrecht in Aachen, umfassen Nebentätigkeiten alle Arten von Arbeit, die außerhalb der regulären Arbeitszeit eines Hauptarbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Diese Tätigkeiten können aus verschiedenen Gründen aufgenommen werden, beispielsweise um zusätzliches Einkommen zu erzielen, eine selbstständige Tätigkeit aufzubauen oder persönliche Interessen zu verfolgen. Nebentätigkeiten können sowohl bezahlte als auch unbezahlte Arbeiten umfassen. Dazu gehören Minijobs, gewerbliche Tätigkeiten, freiberufliche Arbeiten sowie ehrenamtliches Engagement. Wichtig ist, dass die Nebentätigkeit stets separat vom Hauptberuf stattfindet und somit keine Überschneidungen mit den Hauptarbeitszeiten entstehen.
Pflichten des Arbeitnehmers bei Aufnahme einer Nebentätigkeit
Fehlen im Arbeitsvertrag oder in einem geltenden Tarifvertrag Bestimmungen zu Nebentätigkeiten, kann der Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit frei ausüben, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren, sofern die Tätigkeit rechtlich zulässig ist und nicht gegen Wettbewerbsverbote verstößt. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten durch den Arbeitgeber ist im Arbeitsvertrag nicht zulässig, ebenso wenig wie eine generelle Genehmigungspflicht für alle Nebentätigkeiten.
Arbeitgeber können jedoch im Arbeitsvertrag festlegen, dass Nebentätigkeiten meldepflichtig sind. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Beginn der Nebentätigkeit informieren. Zulässig ist es, eine Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten zu vereinbaren, sofern der Arbeitgeber diesen zustimmt, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden und keine betrieblichen Interessen beeinträchtigt sind.
Gründe für die Unzulässigkeit von Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, doch bestimmte Umstände können sie unzulässig machen. Dazu zählt die Gefährdung der hauptvertraglichen Pflichten. Wenn ein Arbeitnehmer durch eine Nebentätigkeit so übermüdet ist, dass er seine Aufgaben im Hauptjob nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, liegt eine Unzulässigkeit vor. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die ständige Übermüdung die Leistungsfähigkeit während der Haupttätigkeit einschränkt oder die Unfallgefahr erhöht. Ein weiteres Beispiel ist, wenn der Arbeitnehmer tagsüber seiner Haupttätigkeit und nachts einem selbstständigen Nebengewerbe nachgeht, was zwar nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, jedoch die Erfüllung der hauptvertraglichen Pflichten gefährden kann.
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot stellt ebenfalls eine Unzulässigkeit dar. Arbeitnehmer unterliegen der Treuepflicht und dürfen keine Konkurrenztätigkeiten ausüben, die den Interessen des Arbeitgebers schaden könnten. Eine Nebentätigkeit bei einem Mitbewerber ist daher nur mit Einwilligung des Arbeitgebers gestattet. Zudem können Interessenkonflikte eine Nebentätigkeit unzulässig machen. Beispielsweise darf ein Krankenpfleger nicht nebenbei als Bestatter arbeiten, da dies negative Auswirkungen auf das öffentliche Ansehen und das Vertrauen der Patienten haben könnte.
Nebentätigkeit im Krankenstand, im Urlaub und in der Elternzeit
Nebentätigkeiten während des Krankenstands sind nur erlaubt, wenn sie die Genesung des Arbeitnehmers nicht verzögern oder gefährden. Beispielsweise kann ein Bauarbeiter, der sich ein Bein gebrochen hat, weiterhin einer Nebentätigkeit am Computer nachgehen, da diese seine Genesung nicht beeinträchtigt. Das Arbeiten im Krankenstand ist somit nur dann zulässig, wenn es im Einklang mit dem gesundheitlichen Heilungsprozess steht.
Während des Urlaubs dient die Zeit der Erholung des Arbeitnehmers. Nach § 8 BUrlG darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die diese Erholung beeinträchtigt.
Nebentätigkeiten sind jedoch erlaubt, wenn sie nicht belastend sind und die Erholungszeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen. Dazu zählen ehrenamtliche Tätigkeiten oder geringfügige erwerbstätige Tätigkeiten, die die Hauptarbeitszeit nicht übersteigen und keine Erschöpfung verursachen.
In der Elternzeit, die eine unbezahlte Freistellung darstellt, ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden gemäß § 15 BEEG zulässig. Dies kann beim Hauptarbeitgeber oder im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgen, wobei in jedem Fall die Zustimmung des Hauptarbeitgebers erforderlich ist. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit kann den Anspruch auf Elternzeit verlängern, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Steuerliche Regelungen für Nebentätigkeiten
Die steuerlichen Regelungen für Nebentätigkeiten variieren je nach Art der Tätigkeit. Bei einer abhängigen Beschäftigung, wie etwa einem 538-Euro-Minijob, fallen für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuern an. Verdient der Arbeitnehmer in einer Nebentätigkeit mehr als 538 Euro monatlich, unterliegt das Einkommen der Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber direkt abgeführt wird.
Anders verhält es sich bei selbstständigen Tätigkeiten. Einkünfte aus freiberuflichen oder gewerblichen Nebentätigkeiten sind bis zu einem Betrag von 410 Euro im Monat steuerfrei gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Übersteigen die Einkünfte diese Grenze, sind sie steuerpflichtig und der Arbeitnehmer muss eine Steuererklärung abgeben. (prm) |
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Nachricht vom 16.06.2024 |
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