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Pressemitteilung vom 20.01.2025 |
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Region |
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum: Was Wohnungseigentümer wissen sollten |
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Der Erwerb einer Eigentumswohnung bringt nicht nur den Besitz von Wohnraum mit sich, sondern auch die Beteiligung am gemeinschaftlichen Eigentum. Doch was bedeutet das konkret für Eigentümer? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland liefert Antworten. |
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Mainz. Beim Kauf einer Wohnung erwirbt ein Immobilieneigentümer zwei Arten von Eigentum: das Sondereigentum und Anteile am Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum umfasst alle Räume, die sich im Besitz eines Einzelnen befinden können, wie Wohnungen, Lagerräume oder Büros. Dazu zählen auch nichttragende Wände innerhalb der Wohnräume, Sanitäreinrichtungen, Bodenbeläge, Türen samt Schloss und Schlüssel sowie Bereiche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung wie Kellerraum oder Dachboden. In diesen Bereichen kann der Eigentümer in der Regel alleine entscheiden, solange keine Nachteile für die Miteigentümer entstehen. Er ist jedoch auch verpflichtet, Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, um Schäden am eigenen Sondereigentum oder am Gemeinschaftseigentum zu vermeiden.
Gemeinschaftseigentum hingegen bezieht sich auf alle Einrichtungen, die für den Bestand und die Sicherheit eines Gebäudes erforderlich sind oder dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Dazu gehören das Grundstück selbst, das Gebäude mit Fundament, Dach, Fassade, Eingangstür, Treppenhaus, Aufzug sowie tragende Teile eines Hauses, Decken, Fenster und Balkone. Auch Zentralheizung sowie Strom-, Wasser- und Gasleitungen fallen darunter, da sie gemeinschaftlich genutzt werden. Die Verwaltung und Instandhaltung dieser Einrichtungen erfolgt durch die Wohnungseigentümer gemeinsam, häufig mit Unterstützung einer Hausverwaltung.
Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland, erklärt: "Die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist für Eigentümer, die im Paragraphendschungel des deutschen Wohnungseigentumsrechts den Überblick behalten möchten, etwas schwierig. Unser Tipp: Es empfiehlt sich beim Erwerb von Immobilien darauf zu achten, was in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung alles vereinbart ist oder beschlossen wurde, um später unnötigen Ärger bei Instandhaltungspflichten oder der Kostenteilung zu vermeiden."
Bei Fragen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. PM/Red |
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Pressemitteilung vom 20.01.2025 |
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