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Nachricht vom 27.04.2013 |
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GmbH-Gründer sollten aufpassen |
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Die Notarkammer Koblenz weist in einer Pressemitteilung daraufhin, dass bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch bei der Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) die billigste Lösung per Musterprotokoll nicht die Beste ist. |
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Koblenz. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach wie vor die beliebteste Gesellschaftsform in Deutschland. Besonderen Zuspruch findet auch die sogenannte „Mini-GmbH“, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Bei bis zu drei Gründungsgesellschaftern kann die Unternehmergesellschaft mit einem Musterprotokoll gegründet werden, was hilft, Kosten zu sparen. Doch Vorsicht: Billig ist nicht immer gut.
„Großer Nachteil des Musterprotokolls ist es, dass es keine Regelungen zur Abtretung und Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen enthält“, weiß Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Damit ist der Kreis der Gesellschafter nicht kontrollierbar. Jederzeit kann ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an Dritte abtreten und auch im Erbfall kann die Gesellschaftsbeteiligung an Außenstehende abwandern.
Ein Beispiel: A und B gründen ein Unternehmen in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft. Aus Kostengründen findet bei der Gründung das Musterprotokoll Anwendung. Nachdem sich das Unternehmen erfolgreich am Markt etabliert hat, will B aus der Gesellschaft aussteigen und seinen Geschäftsanteil veräußern. A lehnt die Veräußerung ab.
Dr. Breßler: „A kann sich nicht dagegen wehren, dass ihm ein neuer Mitgesellschafter aufgedrängt wird. Die Abtretung des Gesellschaftsanteils ist auch gegen den erklärten Willen von A wirksam.“
Um vor solchen unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein, müssen im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen getroffen werden. Dr. Breßler: „Die Wirksamkeit der Abtretung kann von der Genehmigung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig gemacht werden.“ Ebenfalls kann ein Vorkaufsrecht vorgesehen werden. Dadurch können die Mitgesellschafter in den Kaufvertrag mit dem Außenstehenden eintreten und den Geschäftsanteil anstelle des Dritten selber erwerben. Es können auch Ausnahmen von der Zustimmungserfordernis oder dem Vorkaufsrecht vorgesehen werden, etwa wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen nahen Angehörigen abtritt. Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sind den individuellen Wünschen der Gesellschafter insoweit kaum Grenzen gesetzt.
Schwierigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Der GmbH–Anteil wird ganz normal vererbt. Dies kann ebenfalls zur Folge haben, dass Personen in die Gesellschaft eindringen, mit denen die anderen Gesellschafter nicht einverstanden sind.
„Verstirbt ein Gesellschafter etwa bei einem Verkehrsunfall, können sich die verbleibenden Gesellschafter plötzlich mit einem Kleinstkind als Mitgesellschafter konfrontiert sehen“, berichtet Dr. Breßler. Auch hier kann durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrages Vorsorge getroffen werden. Zwar kann man die Vererblichkeit des GmbH-Anteils nicht ausschließen, es kann jedoch bestimmt werden, dass der vererbte Geschäftsanteil gegen eine Abfindungszahlung eingezogen oder von Mitgesellschaftern übernommen werden kann.
Das Musterprotokoll einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit mehreren Gründungsgesellschaftern ist häufig nicht die erste Wahl. Diese Gründungsform ist mit 40 Euro notariellen Gründungskosten zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen zwar unschlagbar günstig. Man spart ca. 360 Euro gegenüber der ordentlichen Gründung. Ein unerwünschter Mitgesellschafter kommt einen aber garantiert teurer zu stehen.
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Nachricht vom 27.04.2013 |
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