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Nachricht vom 03.06.2013 |
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Region |
SGD Nord warnt vor Reinigung von Asbestdächern |
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Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass das Reinigen von Dächern mit asbesthaltigem Material nur von genehmigten Fachfirmen durchgeführt werden darf. Hauseigentümer sollten nicht auf Angebote hereinfallen, die derzeit im Umlauf sind. Vor Auftragsvergabe schützt eine Anfrage bei der Gewerbeaufsicht vor hohen Strafen. |
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Region. Derzeit sind im Aufsichtsbezirk der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) Firmen unterwegs, die Eigenheimbesitzern an der Haustür die Reinigung und anschließende Beschichtung von deren Dächern anbieten.
Die SGD Nord weist deshalb darauf hin, dass Dächer mit asbesthaltigen Eindeckungen, wie ältere Welleternitplatten oder Kunstschiefer, nicht auf die von diesen Firmen angebotene Weise gereinigt werden dürfen.
Der Einsatz von Hochdruckreinigern ist bei Asbestdächern ausdrücklich verboten, weil dabei Asbestfasern abgetragen und freigesetzt werden. Krebserregende Asbestfasern gelangen so in die Umwelt und können sich dabei in der unmittelbaren Umgebung des entsprechenden Hauses und auch auf benachbarten Grundstücken verteilen. Es kann zu einer Gefährdung der Gesundheit von Bewohnern und Anwohnern kommen.
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen Firmen ausgeführt werden. Tätigkeiten an Dachflächen mit asbesthaltigen Belägen sind der SGD Nord durch die ausführenden Firmen vorher schriftlich anzuzeigen. Entsprechende Anzeigen liegen von den derzeit im Aufsichtsbezirk tätigen Firmen nicht vor. Es ist auch nicht bekannt, ob diese Firmen die entsprechende Fachkunde für den Umgang mit Asbestprodukten haben. Die Nichtbeachtung der gefahrstoffrechtlichen Vorschriften für Asbestprodukte stellt einen Straftatbestand dar. In solchen Fällen wird in der Regel ein Strafverfahren wegen unsachgemäßem Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen eingeleitet.
Bei asbesthaltigen Dacheindeckungen oder auch wenn nur der Verdacht besteht, dass diese asbesthaltig sein könnten, sollten Hauseigentümer auf keinen Fall ein solches Angebot zur Dachreinigung annehmen. Aufträge dürfen nur an fachkundige Firmen, deren Firmensitz bekannt sein sollte, vergeben werden. Andernfalls ist der Hauseigentümer als Auftraggeber im ungünstigsten Fall für die Folgen der Tätigkeit verantwortlich und muss auch für die Sanierung von gegebenenfalls betroffenen Nachbargrundstücken bezahlen.
Auch sollte bei einer Auftragsvergabe darauf geachtet werden, dass für größere Dacharbeiten generell ein Schutzgerüst als Absturzsicherung erforderlich ist. Fehlt dieses, kann die Baustelle bis zur Aufstellung eines Gerüsts stillgelegt werden. Dadurch können für den Auftraggeber gegebenenfalls weitere Kosten zu dem meist vereinbarten Pauschalbetrag entstehen.
Bei Rückfragen zum Umgang mit asbesthaltigen Produkten oder zur Absturzsicherung helfen die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord: Koblenz Tel.: 0261 120-0 oder
E-Mail: poststelle23(at)sgdnord.rlp.de
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Nachricht vom 03.06.2013 |
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