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Nachricht vom 24.09.2013 |
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Region |
Mit der KVHS Altenkirchen ins Münsterland |
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Die Tagesfahrt der Kreisvolkshochschule Altenkirchen, welche am 16. Oktober stattfindet, führt ins Münsterland, insbesondere das Westfälische Versailles, wie Schloss Nordkirchen genannt wird, und zur Burg Vischering. |
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Altenkirchen. Am Mittwoch, 16. Oktober, führt eine Tagesfahrt der Kreisvolkshochschule Altenkirchen ins Münsterland – Schloss Nordkirchen und die Burg Vischering sind dabei die beiden sehenswerten Ziele.
Das Schloss Nordkirchen gehört zu den bekanntesten und beliebtesten Ausflugszielen im Münsterland und ist ein eindrucksvolles Beispiel großer Baukunst. Imposant liegt das Schloss Nordkirchen inmitten einer weitläufigen Parklandschaft in direkter Nähe zum Ort Nordkirchen. Das „Westfälische Versailles“, wie das Schloss Nordkirchen auch genannt wird, wurde von Fürstbischof Friedrich Christian von Plettenberg in Auftrag gegeben. Der Mittelpunkt des imposanten Schlosses Nordkirchen ist das Hauptgebäude, das Corps de Logis, von dem aus sich die niedrigeren Flügelbauten fortentwickeln und U-förmig den Ehrenhof umschließen.
Ganz in der Nähe liegt eine der am besten erhaltenen und schönsten Burganlagen Deutschlands, die Burg Vischering, die nachmittags das zweite Ziel der Tagesfahrt ist. Die Burg Vischering bei Lüdinghausen ist eine in wesentlichen Teilen erhaltene Wasserburg, trotz diverser Umbauten der Burg, um sie für die Benutzer wohnlicher zu gestalten, gilt sie unter den Burgen und Schlössern des Münsterlandes als die Anlage, die am ehesten den Charakter einer wehrhaften Burg besitzt.
Beide Sehenswürdigkeiten werden im Rahmen von fachkundigen Führungen detailliert vorgestellt.
Wie bei allen Studienfahrten werden wieder verschiedene Abfahrtsorte im Kreis angeboten (Altenkirchen, Wissen und Betzdorf). Die Teilnahmegebühr beträgt inklusive der Eintritts- und Führungsgebühren circa 33 Euro. Anmeldungen nimmt die Kreisvolkshochschule unter der Telefonnummer (02681) 81-2212 oder per E-Mail unter kvhs@kreis-ak.de entgegen. |
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Nachricht vom 24.09.2013 |
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