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Nachricht vom 17.10.2013
Region
VG Flammersfeld sucht neuen Bürgermeister
Jetzt ist es amtlich und die Ausschreibung läuft. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld sucht einen neuen Bürgermeister oder Bürgermeisterin. Amtsinhaber Josef Zolk erreicht am 1. Januar 2015 die Altersgrenze und tritt zur Kommunalwahl nicht an.
Flammersfeld. Die Verwaltung flammersfeld teilt mit, das bei der Verbandsgemeinde Flammersfeld die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin / Bürgermeisters
wegen des Eintritts in den Ruhestand zum 1. Januar.2015 neu zu besetzen ist.

Zur Verbandsgemeinde Flammersfeld gehören 26 Ortsgemeinden mit rund 12.000 Einwohnern. Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung ist die Ortsgemeinde Flammersfeld.
Die Wahl wird am Sonntag, 25. Mai 2014 stattfinden.

Die Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde Flammersfeld wählen einen neuen Amtsinhaber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von acht
Jahren, soweit nicht auf Grund der Kommunal- und Verwaltungsreform die Wahlzeit verkürzt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Hat bei dieser Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet am Sonntag, 8. Juni 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

Unabhängig von der Bewerbung auf Grund einer Ausschreibung ist zur Teilnahme als Bewerberin/Bewerber an der Wahl die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlages durch eine Partei oder Wählergruppe oder als Einzelbewerberin/Einzelbewerber nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung erforderlich. Die Frist zur Einreichung des Wahlvorschlages läuft
am 48. Tag vor der Wahl (07.04.2014, 18:00 Uhr) ab (Ausschlussfrist).

Mit der Bewerbung kann gleichzeitig das Einverständnis erklärt werden, dass politischen Parteien und Wählergruppen die eingegangene Bewerbung bekanntgemacht und Einsicht in die weiteren Unterlagen gewährt wird. Ein solches Einverständnis kann auf eine oder mehrere Parteien und/oder Wählergruppen beschränkt werden. Die Abgabe oder Nichtabgabe einer solchen Erklärung hat auf die Ordnungsmäßigkeit
der eingegangenen Bewerbung keinen Einfluss.
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