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Nachricht vom 25.10.2013
Vereine
Haus und Grund informiert
In einer Pressemitteilung gibt der Haus- und Grundeigentümerverein Kreis Altenkirchen und Westerwaldkreis eine neue Gerichtsentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes bekannt. Des Weiteren gibt es vom Verein eine Aktion zum Thema "Wärmebrücken aufspüren".
Region. Der Haus- und Grundeigentümerverein Kreis Altenkirchen und Westerwaldkreis e.V. führt in den nächsten Wochen in Zusammenarbeit mit dem Energieberater Joachim Weid (Betzdorf) eine Thermografie-Aktion durch.

Energieberater Dipl.-Ing. Joachim Weid, der auch 2. Vorsitzender des Vereins ist, erläutert die Aktion: "Die Thermografie ist ein berührungsloses, bildgebendes Temperaturmessverfahren. Wärmeverluste am Gebäude werden sichtbar gemacht, damit Energiesparmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Temperaturen werden durch unterschiedliche Farben dargestellt."
Weid wird die Auswertung mit einem Bericht versehen und die Thermografie-Aufnahmen analysieren. Er bietet in unterschiedlichen Paketen seine Leistungen an: Der Gebäudeeigentümer kann zwischen Außenaufnahmen und weiteren Innenaufnahmen wählen. Die Aktion kann je nach Witterung noch bis etwa Ende März durchgeführt werden. Auskünfte und weitere Infos zur Thermografie-Aktion bei Energieberater Joachim Weid, Tel.: 02741-1344 oder per Email: weid.betzdorf@t-online.de

Aktuelles: Keine Wasserversorgungsbeiträge für „Handtuchgrundstücke“
Haus und Grund weist auf eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 13. März (Az. 6 A 10034/13) hin: Danach hat ein so genanntes Handtuch-Grundstück, das lediglich mit einer Garage bebaut werden kann, nur durch die bloße Möglichkeit eines Anschlusses an die Wasserversorgungsleitung keinen beitragsrechtlichen Vorteil. Damit entfällt auch eine Beitragspflicht.

Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer gegen die Heranziehung zu einem (wiederkehrenden) Wasserversorgungsbeitrag gewandt. Das etwa 600 Quadratmeter große unbebaute Grundstück wies dabei eine Breite von lediglich 9 Metern auf. Da im Falle einer Bebauung der Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens je 3 Meter betragen müsste, handelte es sich um ein sogenanntes Handtuch-Grundstück. Trotz dieser faktischen Unbebaubarkeit verlangte die Kommune Wasserversorgungsbeiträge und begründete dies mit der Möglichkeit der baulichen Nutzung als Garagengrundstück.
Das Gericht entschied: das Grundstück sei nicht beitragspflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung werde durch die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an eine Wasserversorgungseinrichtung jedenfalls dann ein Vorteil begründet, der eine Beitragspflicht entstehen lässt, wenn das Grundstück baulich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden könne. Zwar sei auch vorliegend grundsätzlich von einer Bebauungsmöglichkeit auszugehen. Für dieses Handtuch-Grundstück verbliebe für die Bebauung mit einem Wohnhaus aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen zu den Grundstücksnachbarn lediglich eine Breite von 3 Metern, die eine solche bauliche Nutzung faktisch ausschließe. Allenfalls komme eine Bebauung mit Garagen in Betracht. Einem solchen Grundstück werde aber durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die Wasserversorgung kein beitragsrechtlicher Vorteil vermittelt, weil ein lediglich mit einer Garage bebaubares Grundstück zur Verwirklichung seiner Nutzung nicht auf eine derartige Möglichkeit angewiesen sei, so das OVG.
An seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorteilssituation reiner Garagengrundstücke wollte das Gericht nicht länger festhalten. Bei lebensnaher Betrachtung könne die Möglichkeit, ein ausschließlich mit einer Garagenbebauung baulich nutzbares Grundstück an eine Wasserversorgung anzuschließen, dem Eigentümer allenfalls dazu dienen, ein Fahrzeug, das in der Garage geparkt werde, auf dem Grundstück zu waschen. Hierdurch fehle es aber an einer rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit, die eine Beitragspflicht begründen könnte. Denn nach den einschlägigen kommunalen Entwässerungssatzungen sei das Einleiten des bei einer Autowäsche anfallenden Abwassers nicht erlaubt, damit kein Benzin, Öl oder andere Leichtflüssigkeiten in das Abwasser gelangen. Ohne zulässige Möglichkeit, das bei einer Nutzung zwingend anfallende Abwasser zu beseitigen, stehe die Möglichkeit eines Wasserversorgungsanschlusses aber nur auf dem Papier und bliebe ohne konkreten Anwendungsgehalt. www.hausundgrund-ak-ww.de
Nachricht vom 25.10.2013 www.ak-kurier.de