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Nachricht vom 26.01.2014 |
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Region |
Wintereinbruch - wer muss was tun? |
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Während sich die meisten Skifahrer über ergiebige Schneefälle freuen, betrachten andere die weiße Pracht mit gemischten Gefühlen. Autofahrer zum Beispiel – oder auch Mieter und Hauseigentümer. Denn für sie sind mit dem Schnee oft lästige Pflichten verbunden. Tipps für Mieter und Hausbesitzer. |
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Region. Thorsten Jaschewski, Versicherungsexperte bei der Westerwald Bank, gibt einen kurzen Überblick, was Mieter und Hauseigentümer zu beachten haben.
Streu- und Räumpflicht
Eigentlich sind die Gemeinden für schneefreie Straßen und Wege zuständig. Sie wälzen die Verantwortung jedoch in der Regel auf die Anwohner - sprich auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke - ab. Und diese übertragen die Räumpflicht dann gerne auf einen Hausmeister, einen Räumdienst oder ihre Mieter. Müssen die Mieter ran, steht eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Sofern Gemeinde oder Stadt nichts anderes beschlossen haben, gilt die Streu- und Räumpflicht wochentags zwischen 6 und 21 Uhr, am Wochenende und an Feiertagen ab 9 Uhr – wenn nötig auch mehrmals täglich. Es reicht nicht aus, einen schmalen Trampelpfad von Schnee und Eis zu befreien. Generell sollten rund um das Haus auf allen Bürgersteigen und Gehwegen zwei Fußgänger sicher und bequem aneinander vorbeigehen können – und das können sie, wenn der freigeschaufelte Weg etwa einen Meter breit ist.
Haftpflichtversicherungsschutz für Mieter und Hausbesitzer
Verletzt sich ein Fußgänger, weil der Gehweg nicht geräumt und gestreut war, haftet der Eigentümer oder Mieter. Wohnungsmieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses sind bei solchen Unfällen durch ihre Privathaftpflichtversicherung geschützt. Die übernimmt dann die Kosten der ärztlichen Versorgung des verletzten Fußgängers. Vermieter von Ein- oder Zweifamilienhäusern benötigen dagegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Elementarschadenversicherung: keine Last mit der Schneelast
Selbst ein paar Zentimeter Schnee auf dem Dach können ernsthafte Probleme bereiten. Frisch gefallener Pulverschnee ist leichter als Nassschnee und Nassschnee ist leichter als Eis. Die nur etwa ein Zentimeter dicke Eisschicht auf dem Dach wiegt damit in etwa so viel wie eine zehn Zentimeter dicke Pulverschneeschicht. Im Extremfall wirken mehrere Tonnen Gewicht auf ein Dach ein, es kommt zu Dachverformungen, Rissen oder auch Einstürzen. Hausbesitzer sollten daher ihr Dach gut im Auge behalten und es rechtzeitig räumen, bevor die maximale Traglast ausgereizt ist. Gut zu wissen: Beschädigungen, die durch Schnee verursacht werden, gelten als Natur- oder auch Elementarschäden und sind nicht über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Hausbesitzer müssen dafür eine Elementarschadenversicherung abschließen.
Wohngebäude- und Hausratversicherung: Leitungswasserschäden
Ist es draußen klirrend kalt, sollten Mieter, Haus- und Wohnungsbesitzer alle Zimmer vernünftig beheizen und die Heizung auch in selten benutzten Räumen nicht vollständig abdrehen. Denn sonst drohen Wasser- und Heizungsrohre zuzufrieren. Für Wasserleitungen außerhalb des Hauses gilt: den Zulauf sperren und danach den Außenhahn öffnen, damit das in der Leitung stehende Wasser abfließen und nicht gefrieren kann. Bei längerer Abwesenheit - beispielsweise in Ferienhäusern – ist es wichtig, dass die Wasserleitungen leer sind.
Sollte doch einmal etwas passieren, bieten die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung Schutz vor den finanziellen Folgen eines Leitungswasserschadens. Auch die Garage oder das Gerätehaus auf dem Grundstück sind hier mit abgesichert.
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Nachricht vom 26.01.2014 |
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