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Nachricht vom 05.09.2014 |
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Region |
Schutz vor Lärm am Arbeitsplatz |
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Lärm am Arbeitsplatz ist eine nicht zu unterschätzende Gesundheitsgefahr. Dadurch hervorgerufene Hörschäden sind nicht heilbar. Deshalb weist die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord Arbeitgeber auf Möglichkeiten der Lärmreduzierung und des Schutzes ihrer Beschäftigten hin. |
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Region. Aktuell hat sich SGD Nord-Präsident Dr. Ulrich Kleemann bei einem Reifenhersteller in der Region ein Bild von den Abläufen zur Beurteilung und Ermittlung von Lärm am Arbeitsplatz gemacht. „In der unserer technisierten Arbeitswelt ist unser Gehör oft großen Belastungen ausgesetzt. Es ist wichtig, diese Gefahr ernst zu nehmen, darüber zu informieren und Beschäftigte davor zu schützen“, fasst Kleemann zusammen. „Dafür ist an sich der Arbeitgeber verantwortlich, doch mit dieser Aktion möchten wir auf die Thematik aufmerksam machen.“
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Lärm am Arbeitsplatz erfolgt auf Basis der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen. Vor Beginn jeder Ermittlung steht die Betrachtung der einzelnen Arbeitsvorgänge mit dem Augenmerk auf tatsächliche und mögliche Gefahren durch Lärm. Im nächsten Schritt wird die Lärmexposition erfasst. Hierzu kann auf branchen- oder tätigkeitsbezogene Informationen, Herstellerangaben zu Geräuschemissionen von Maschinen und Literaturangaben zurückgegriffen werden, sofern die Angaben den Betriebsbedingungen entsprechen. Bei fehlenden Erkenntnissen muss die Lärmexposition messtechnisch ermittelt werden.
Die Lärm-Vibrationsarbeitsschutz-Verordnung fordert hierzu die Fachkunde der durchführenden Person und die erforderliche Messtechnik nach dem Stand der Technik. Falls mit der Durchführung der Lärmmessung Dritte beauftragt werden, sollte hierzu der jeweilige Nachweis gefordert werden. Fachkundig zur Durchführung einer Lärmmessung kann eine Person sein, aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, den Kenntnissen über Lärmmessungen am Arbeitsplatz und der entsprechenden Regeln der Technik. Die erforderliche Fachkunde kann unter anderem durch Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung, zum Beispiel von Technischen Akademien, Unfallversicherungsträgern oder ähnlichen Institutionen, erworben werden.
Zum Schutz des Gehörs des Arbeitnehmers wurden vom Verordnungsgeber untere und obere Auslösewerte sowie maximal zulässige Expositionswerte festgelegt:
Untere Auslösewerte
L EX,8h = 80 dB(A)
L pC,peak = 135 dB(C).
Obere Auslösewerte
L EX,8h = 85 dB(A)
L pC,peak = 137 dB(C).
maximal zulässige Expositionswerte
L EX,8h = 85 dB(A)
L pC,peak = 137 dB(C)
Bei Erreichen oder Überschreiten der unteren Auslösewerte sind durch den Arbeitgeber erste Veranlassungen zu treffen. Im Vordergrund stehen die arbeitsmedizinische Beratung und eine umfassende Unterweisung des Arbeitnehmers in der richtigen Handhabung des zur Verfügung gestellten Gehörschutzes sowie dem Verhalten in Arbeitsbereichen mit Lärm.
Sofern die Beurteilung der Arbeitsplätze ergibt, dass es sich um Lärmbereiche handelt - dies ist immer dann der Fall, wenn die oberen Auslösewerte überschritten werden - sind zu den vorher genannten Maßnahmen weitergehende Anforderungen erforderlich. Insbesondere sollte hier auf die Kennzeichnungspflicht der Lärmbereiche, die Erstellung des Lärmminderungsprogramms, die Veranlassung der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge und die Gehörschutztragepflicht hingewiesen werden. Besonders wichtig ist das Lärmminderungsprogramm.
Im Vordergrund steht immer das Gebot zur Lärmvermeidung und der Lärmverringerung am Entstehungsort sowie der Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik. Eine Lärmvermeidung beziehungsweise -reduzierung kann durch die Wahl eines alternativen Arbeitsverfahrens, der Schallentkopplung einer Arbeitsmaschine, der schalltechnischen Einhausung der Lärmquelle, der schallabsorbierenden Ausstattung des Arbeitsraums und auch durch organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten erzielt werden.
In Verbindung mit Baustellentätigkeiten sollte auf die Verwendung lärmarmer Maschinen und Arbeitsmittel und der bestimmungsgemäßen Verwendung des persönlichen Gehörschutzes geachtet werden. Bei der Auswahl des Gehörschutzes muss sichergestellt sein, dass unter Einbeziehung der Dämmwirkung des persönlichen Gehörschutzes die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschritten werden.
Das Arbeiten mit einer handelsüblichen Benzinmotorsäge ohne Verwendung eines persönlichen Gehörschutzes kann bereits nach wenigen Minuten zum Überschreiten der maximal zulässigen Expositionswerte am Ohr des Arbeitnehmers führen. Bei kontinuierlicher Ablehnung des Gehörschutzes muss mit einer bleibenden Gehörschädigung gerechnet werden. |
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Nachricht vom 05.09.2014 |
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