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Nachricht vom 20.02.2009 |
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Region |
Haus und Grund tagt in Betzdorf |
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Haus- und Grund kritisiert BGH-Rechtssprechung: Tapeten-Farbwahl erschwert eine praxisnahe Beendigung eines Mietverhältnisses. Der Verein tagt am 3. April in Betzdorf. |
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Region. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer vorgegebenen Farbwahl verpflichtet. Auf ein entsprechendes Urteil (Az. VIII ZR 166/08) des BGH weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Kreis Altenkirchen und Westerwaldkreis hin. Mit dem Urteil setzt der BGH seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen in der bekannten Weise fort: Durch Vorgaben zur Farbwahl im laufenden Mietverhältnis werde der Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Erst bei Auszug sei der Mieter verpflichtet, eine neutrale Farbgestaltung vorzunehmen.
Anwendung findet dieses Urteil jedoch nur auf solche Wohnungsteile, die leicht ohne Schäden neu gestrichen werden können. Farbwahlklauseln beispielsweise für Holzteile sind nach der Rechtsprechung des BGH auch im laufenden Mietverhältnis wirksam, weil das Lackieren von Holzteilen regelmäßig mit einer Schädigung des Holzes bedingt durch die Entfernung der alten Farbe einhergeht. "Mit dem Urteil setzt der BGH seine Linie konsequent fort und erschwert damit weiter eine praxisnahe Abwicklung eines beendeten Mietverhältnisses", kritisiert Rechtsanwalt Michael Schneider, Vorsitzender von Haus & Grund Altenkirchen/Westerwald, die Entscheidung des BGH. Schönheitsreparaturen seien seit Jahren ein wenig rechtssicherer Komplex.
Der Haus- und Grundeigentümerverein informiert seine Mitglieder am 3. April ab 18 Uhr im Barbarasaal der Betzdorfer Stadthalle. Zum Thema "Wirtschaftlich vermieten: Ihre Rechte als Vermieter" informiert der bekannte Mietrechtsexperte und Fachbuchautor Rechtsanwalt Peter Fedler (Neuss). Daneben finden Vereinsregularien statt. Nähere Info www.hausundgrund-ak-ww.de. |
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Nachricht vom 20.02.2009 |
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