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Nachricht vom 31.08.2016 |
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Region |
Korrekte Angaben bei Hartz IV-Anträgen erforderlich |
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Die Jobcenter im Kreis Altenkirchen ahnden Leistungsmissbrauch und weisen in einer Pressemitteilung auf die Gefahren hin, die Leistungsbeziehunger von Hartz IV erwartet, die unkorrekte Angaben zu den Einkommen oder Angaben zur Lebenssituation verschwiegen haben. Die Behörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, falsche oder unvollständige Angaben zu prüfen und entsprechend zu handeln. |
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Kreis Altenkirchen. Wer Leistungen zur Grundsicherung - im Volksmund Hartz IV genannt - bezieht, muss alle Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen offenlegen. Wer dies nicht, unvollständig oder verspätet tut und damit zu Unrecht staatliche Unterstützungsleistungen kassiert, muss mit empfindlichen Bußgeldern oder gar Bestrafung rechnen.
Das Jobcenter Kreis Altenkirchen legte jetzt hierzu Zahlen des vergangenen Jahres vor. Im Kreis bezogen durchschnittlich rund 7.000 Menschen in ca. 3.600 sogenannten Bedarfsgemeinschaften Leistungen vom Jobcenter. In insgesamt 137 Fällen musste das Jobcenter Bußgeldverfahren einleiten. Diese Zahl ist gegenüber den Vorjahren leicht rückläufig, jedoch ist auch die Kundenzahl leicht gesunken, sodass der Anteil der Bußgeldverfahren im Verhältnis zur Kundenzahl in den vergangenen Jahren etwa konstant geblieben ist.
Nach Auffassung von Jobcenter-Geschäftsführer Manfred Plag und seinem Stellvertreter Heiner Kölzer zeigen die Zahlen, dass die große Mehrheit der Kunden den Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachkommt und Leistungsmissbrauch kein Massenphänomen ist. Gerade im Interesse der wirklich hilfebedürftigen Menschen müsse deshalb genau hingeschaut werden, wenn sich jemand Unterstützungsleistungen zu Unrecht verschaffen möchte. Die Behörde sei verpflichtet, falsche, unvollständige oder verspätete Antragsangaben zu ahnden. Leichtere Verfehlungen werden in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgegriffen, krasse Verfehlungen werden als Strafanzeige an die Zollverwaltung oder über die Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Die häufigsten Fälle sind mit Abstand verschwiegene Einkünfte, es geht aber auch um verschwiegene eheähnliche Gemeinschaften oder falsche Angaben zu den Aufenthaltsverhältnissen. Die Jobcenter-Geschäftsführung weist deshalb darauf hin, dass Verstöße gegen Mitteilungspflichten kein Kavaliersdelikt sind und nicht mit einem „Versehen“ zu rechtfertigen sind.
Im Jahr 2015 wurden 35 Bußgelder verhängt, 28 Verwarnungen wurden ausgesprochen. 11 Strafanzeigen wurden gestellt, die zu teilweise empfindlichen Strafen führten. Außerdem wurden 46 Fälle von Schwarzarbeit oder nicht mitgeteilter Erwerbstätigkeit an die Zollverwaltung Koblenz abgegeben. In 17 eingeleiteten Verfahren ergab sich weder ein Straftatverdacht noch eine Ordnungswidrigkeit.
Die meisten Fälle von Leistungsmissbrauch werden über den automatisierten Datenabgleich entdeckt, der mit anderen Sozialleistungsträgern und Banken durchgeführt wird. Geprüft werden aber auch Hinweise von Dritten oder Feststellungen im Außendienst der Mitarbeiter.
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Nachricht vom 31.08.2016 |
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