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Nachricht vom 17.02.2017 |
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Region |
Sind Baumfällungen zulässig oder nicht? |
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Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Altenkirchen weist aus wiederholtem Anlass darauf hin, dass sowohl das Fällen oder auch das erhebliche Zurückschneiden von Bäumen nicht generell zulässig oder erlaubt sind. Denn auch außerhalb des Waldes können für Baumfällungen im Einzelfall naturschutzrechtliche Genehmigungen, so etwa eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung erforderlich sein. |
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Kreis Altenkirchen. Dies wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt, wobei der Schutz nicht nur für Naturdenkmäler oder für per Baumschutzsatzung geschützte Bäume gilt.
Alle Gehölze, also auch Obstbäume, Hochstämme etc. sind grundsätzlich geschützt. Überdies gilt dieser gesetzliche Schutz über das ganze Jahr und nicht nur außerhalb sondern zum Teil auch innerhalb der Ortslagen.
Daher gibt die Kreisverwaltung einige Hinweise zu geplanten Eingriffen in die Natur. In welchem Zeitraum dürfen Bäume gefällt und geschnitten werden? Die oft bekannteste Regelung ist, dass Bäume in der Vegetationsperiode - insbesondere aufgrund der Vogelbrut - vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt oder massiv zurück geschnitten werden dürfen.
Zulässig sind innerhalb dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte, das bedeutet der „normale“ Rückschnitt im eigenen Garten. Doch auch außerhalb dieser gesetzlich geregelten „schnittfreien“ Zeit dürfen markante und ortsbildprägende Bäume nicht ohne weiteres gefällt werden. Es kann hierfür durchaus eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich sein.
Wann genau ist eine Genehmigung zur Baumfällung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich? Soll ein ortsbildprägender, markanter Baum oder eine Gehölzgruppe, sowohl im so genannten Innen- als auch im Außenbereich der Ortslage, entfernt werden, muss im Vorfeld Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden. Denn die Beseitigung eines solchen Baumes, einer Baumgruppe oder auch einer längeren Feldhecke kann im Sinne des Gesetzes eine „erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes“ verursachen. Somit würde es aufgrund des gesetzlichen Schutzes der Gehölze einen „Eingriff“ in Natur und Landschaft dar. Ob ein solcher Eingriff im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegt, entscheidet und genehmigt die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen; meist schon anhand des Luftbildes oder über einen Ortstermin. Wichtig zu wissen ist, dass diese Regelung gleichermaßen Privatpersonen wie Gemeinden oder auch Behörden betrifft, die eine entsprechende Fällung beabsichtigen.
In den vergangenen Jahren trat eine Häufung von Fällen auf, bei denen sich sowohl Privatpersonen als auch öffentliche Institutionen wenig an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten haben, wenngleich man zugeben muss, dass für den Laien konkrete Anweisungen in den Gesetzen selbst kaum zu finden sind.
Sofern im Nachhinein von Fällungen Beschwerden oder Protestbriefe beim Kreis eingehen, ist die Naturschutzbehörde gesetzlich verpflichtet den Unrechtmäßigkeiten nachzugehen und den Verursachern gegebenenfalls mit Bußgeldverfahren entgegenzutreten. Einfach vorher kurz nachfragen. Daher nochmals: Besser rechtzeitig vorher Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufnehmen, um zu klären, ob Baumfällungen oder andere „ein-schneidende“ Maßnahmen zulässig sind oder nicht.
Oft lässt sich eine Klärung bereits telefonisch herbeiführen. Wenn nicht, wird kurzfristig eine gemeinsame Ortsbesichtigung vereinbart, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
Die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde sind telefonisch unter 0 26 81/ 81 -2650 bis 2655) und per E-Mail unter UNB@kreis-ak.de für Rückfragen erreichbar.
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Nachricht vom 17.02.2017 |
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