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Nachricht vom 24.05.2017 |
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Wirtschaft |
20.000 Euro fürs "Digitale Klassenzimmer" |
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Im dritten Jahr in Folge unterstützt die Westerwald Bank unter dem Stichwort „Digitales Klassenzimmer“ heimische Schulen bei der Finanzierung moderner Unterrichtsmedien. Waren es in den letzten Jahren die Gymnasien, die Real- und Gesamtschulen im Geschäftsgebiet, stehen 2017 die Berufsbildenden Schulen im Fokus. Sie erhalten insgesamt 20.000 Euro durch die Genossenschaftsbank. |
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Region. Konkret gehen jeweils 5.000 Euro an die Berufsbildenden Schulen nach Westerburg, Montabaur, Betzdorf-Kirchen und Wissen. Die Schulen verwenden die Spenden durchaus unterschiedlich, beispielsweise zur Anschaffung von iPads, für die Neueinrichtung eines PC-Raumes, für ein interaktives Smartboard oder für die Erweiterung der Speicherplattenkapazitäten, um die internen Zugriffsgeschwindigkeiten zu verbessern.
„Der Weg zu digitalen Lernwerkzeugen und Lernumgebungen ist vorgezeichnet. Eine Zukunft von Bildungssystemen außerhalb der Welt der neuen Technologien ist unserer Ansicht nach weder vorstellbar noch verantwortbar. Insofern werden wir alle uns sicher auch auf eine veränderte Didaktik einstellen, die die Möglichkeiten der digitalen Welt viel stärker nutzt“, sagte Westerwald Bank-Vorstand Dr. Ralf Kölbach bei der Übergabe der Spenden in Hachenburg.
Für die Westerwald Bank steht die Spende in der Tradition der genossenschaftlichen Historie: „Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch als Begründer des Genossenschaftswesens lag die Bildung der Bevölkerung am Herzen. Insbesondere mit Raiffeisen verbinden wir hier im Westerwald unter anderem Schulgründungen seiner Zeit. Und in dieser Tradition wollen wir helfen, den Jugendlichen bei uns in der Region die bestmögliche Bildungsumgebung zu verschaffen, indem die Schulen digitale Werkzeuge zur Verfügung haben, um Lernziele zu erreichen“, so Kölbach. Das gelte auch für die Berufsbildenden Schulen, deren vielfältige Angebote bis hin zur Hochschulreife sehr ausgefeilte Konzepte erforderten.
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Nachricht vom 24.05.2017 |
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