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Nachricht vom 10.12.2017 |
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Region |
Bußgelderhöhung bei Behinderung von Einsatzfahrzeugen |
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Am 6. Oktober hatte der Bundesrat die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Diese trat am 19. Oktober, einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft und umfasste einige wesentliche Änderungen. |
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Region. Da einige Themen im besonderen Fokus der Öffentlichkeit standen und auch nach wie vor stehen, wurden diese, wie beispielsweise die Themen "Rettungsgasse" oder "Handynutzung", medial ausgiebig begleitet und hierdurch der Allgemeinheit nachdrücklich ins Bewusstsein gerufen. Insbesondere in Bezug auf die Problematik Rettungsgasse wurde über die drastischen Bußgelderhöhungen, einhergehend mit dem Punkteeintrag im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes und dem gegebenenfalls als Nebenfolge möglichen einmonatigen Fahrverbot, informiert und es konnte ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer sensibilisiert werden.
Dass der Gesetzgeber aber parallel zu dem Thema Rettungsgasse auch die Bußgeldregelsätze bei Nichtbeachtung des Wegerechtes von Einsatzfahrzeugen nach Paragraph 38 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erhöht hat, ist weniger bekannt.
Wer also nunmehr einem Einsatzfahrzeug, welches aufgrund einer besonderen Einsatzlage einen Einsatzort schnellstmöglich erreichen muss und blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, nicht sofort freie Bahn schafft, wird gegebenenfalls erfahren, dass ein solches Fehlverhalten im Falle einer Sanktion nicht mehr nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro nach sich zieht.
Da das Nichtschaffen einer freien Bahn regelmäßig auch eine Behinderung des Einsatzfahrzeugs bedeutet und kein Wertungswiderspruch resultieren sollte, wurden durch den Gesetzgeber die Regelbußgelder in direkter Anlehnung an die Erhöhungen bezüglich der Rettungsgasse angepasst und belaufen sich nunmehr auf 240 Euro, führen ebenfalls zu einem Eintrag von zwei Punkten in Fahreignungsregister und einem einmonatigen Fahrverbot. Kommt es zudem zu einer Gefährdung erhöht sich das zu erwartende Bußgeld auf 280 Euro, bei einer Schädigung sogar auf 320 Euro.
Da blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur unter eng definierten Voraussetzungen, beispielsweise um Menschenleben zu retten oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, verwendet werden darf, sollte es im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sein, den Einsatzkräften ein schnelles Erreichen eines Einsatzortes zu ermöglichen. Dies setzt aber voraus, dass man das Verkehrsgeschehen in ausreichendem Umfang wahrnimmt und nicht unnötig abgelenkt wird.
Hierzu definiert beispielsweise Paragraph 23 Absatz 1 StVO als Verhaltensvorschrift, dass ein Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Denken Sie daher im Sinne der Verkehrssicherheit daran, dass ein jeder in eine Situation kommen kann, in welcher man schnellstmögliche Hilfe benötigt. Daher der Appell Ihrer Polizei: Sorgen Sie dafür, dass Sie für freie Sicht haben, lassen Sie sich nicht ablenken und machen Sie die Musik nicht zu laut. Nur so können Sie Augen und Ohren offenhalten und frühzeitig eine "Freie Bahn schaffen".
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Nachricht vom 10.12.2017 |
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