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Nachricht vom 22.12.2017 |
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Region |
SGD Nord: Silvesterfeuerwerk - Augen auf beim Kauf! |
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Krachende Böller und glitzernde Raketen gehören traditionell zum Jahreswechsel. Ein Silvesterfeuerwerk bereitet Vielen großes Vergnügen. Dabei sollten aber auch mögliche Gefahren bedacht und gewisse Spielregeln eingehalten werden. Die SGD Nord rät zur Achtsamkeit beim Kauf und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk. |
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Region. Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2) beginnt in diesem Jahr am 28. Dezember und endet am 31.12.2017. Vor dem 28.12.2017 ist es daher verboten, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 an den Endverbraucher zu verkaufen und ganz wichtig: An Endverbraucher darf nur Feuerwerk mit aufgedruckter CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen benannten Stelle verkauft werden. Beispiele der Kennzeichnung sind„0589-F1-XXXX“ oder „0589-F2-XXXX“ für eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Feuerwerk der Kategorie 1 darf ganzjährig nur an Personen über 12 Jahre, Feuerwerk der Kategorie 2 nur im Zeitraum des Jahreswechsels und ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Personen unter 18 Jahren dürfen daher Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht in Besitz haben oder abbrennen!
Sicherheit ist Trumpf! Deshalb wird der Verkauf und die Aufbewahrung für das nördliche Rheinland-Pfalz in diesem Jahr von den Regionalstellen Gewerbeaufsicht der SGD Nord in Trier und Idar-Oberstein überwacht. So leistet die SGD Nord einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit bei der Abgabe der Feuerwerksartikel an Verbraucher.
Auch bei der Lagerung und für den Verkauf sind Höchstlagermengen und Brandschutzmaßnahmen, ganz besonders in den Verkaufsräumen, zu beachten. Feuerlöscher sollen in Reich-weite sein, es muss sichere Verkehrs- und Fluchtwege für Kunden und Beschäftigte geben, die ein schnelles Verlassen des Gefahrenbereiches gewährleisten. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 ist nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an Ständen im Freien erlaubt. Der Verkauf muss ständig durch fachkundiges Personal überwacht werden.
Feuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen ist das Abbrennen grundsätzlich verboten. Außerdem sind örtliche Abbrennverbote in Orten mit besonders schützenswerten Objekten (z. B. historische Fachwerkshäuser) zu beachten. Eltern sollten darauf achten, dass Feuerwerkskörper nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich sind. Beim Abbrennen ist die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckte Gebrauchsanleitung unbedingt zu beachten. So steht einem sicheren Silvestervergnügen Nichts im Wege.
Weitere Informationen bietet der Flyer „Verkauf und Aufbewahrung von Silvesterfeuerwerk der Kategorien 1und 2“ Dieser ist unter folgendem Link abrufbar:
https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_2/Sprengstoff/Flyer-Silvesterfeuerwerk2017_Druck.pdf
Bei Fragen steht die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gerne zur Verfügung.
SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein, Tel.: 06781 / 565-0,
SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, Tel.: 0261 / 120-2019,
SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, Tel.: 0651 / 4601-0.
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Nachricht vom 22.12.2017 |
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