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Nachricht vom 31.10.2009 |
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Region |
Schwarzschlachten ist eine Straftat |
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Nicht zuvor genehmigte Schlachtung vor allem von Schafen und Ziegen nach Ende der Weidesaison ist eine Straftat. Darauf weist das Veterinäramt des Kreises Altenkirchen hin. Wer einer Schwarzschlachtung überführt wird, muss tief in die Tasche greifen. |
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Kreis Altenkirchen. "Alle Jahre wieder" sieht sich das Veterinäramt der Kreisverwaltung mit illegalen Schafschlachtungen und die Bevölkerung mit der Entsorgung von Schlachtabfällen in der Natur konfrontiert. Nach Ende der Weidesaison werden insbesondere Schafe und Ziegen häufig geschlachtet, ohne die vorgeschriebene Lebendbeschau und die Fleischuntersuchung durchführen zu lassen. Immer noch scheinen viele Halter, auch von Gehegewild, nicht zu wissen, dass das Schlachten ihrer Tiere und der Verzehr des Fleisches ohne diese Untersuchungen eine Straftat darstellt. Bei Schweineschlachtungen scheint es selbstverständlich zu sein, vorher den Fleischbeschauer zu rufen. Bei Schaf- und Ziegenschlachtungen wird dagegen immer wieder argumentiert, man esse das Fleisch doch nur selbst. Ein teurer Trugschluss, da das so gewonnene Fleisch, als für den menschlichen Verzehr untauglich, beseitigt und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.
Jedes Inverkehrbringen von Fleisch ist nur nach Schlachtung in einer amtlich zugelassenen Schlachtstätte erlaubt. Unter "Inverkehrbringen" ist jede Abgabe an andere Verbraucher, ob nun verkauft oder geschenkt, zu verstehen. Ein großes Ärgernis ist die regelmäßig in der jetzigen Jahreszeit vorkommende illegale Entsorgung von Schafsköpfen, Fellen und Eingeweiden, in der freien Natur. Heftiges Erschrecken und Ekelgefühl lösen diese Funde in der Regel aus, sowohl beim Finder wie auch bei dem Grundstücksinhaber, der letztendlich für die Beseitigung verantwortlich ist, wenn der Verursacher nicht gefunden werden kann.
Alle Tierhaltungen sind vor Beginn bei der Kreisverwaltung anzumelden. Die Tiere müssen Ohrmarken tragen und bei der Tierseuchenkasse angemeldet werden. Die Beiträge, Fleischuntersuchungskosten und Entsorgungskosten durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt sind allemal günstiger als ein Strafverfahren. |
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Nachricht vom 31.10.2009 |
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