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Nachricht vom 22.12.2018
Region
Der Weihnachtsbaum und seine vier Steuersätze
Bei den einen geht es ganz schnell, bei anderen endet das Ganze schon mal in einer veritablen Familienkrise: Der Weihnachtsbaumkauf ist ja durchaus speziell. Und nicht nur das: So ein Weihnachtsbaum treibt in Sachen Mehrwertsteuer ganz eigene Blüten. Gleich vier Steuersätze kennt man dafür in Deutschland.
Hoffentlich wurde für dieses Exemplar der korrekte Mehrwertsteuersatz abgeführt: Er steht im Deutschen Bundestag. (Foto: Deutscher Bundestag/Achim Melde) Region. Der Weihnachtsbaum: Lichterglänzend und geschmückt verleiht er jedem Raum eine weihnachtliche Stimmung. Doch Weihnachtsbaum ist nicht gleich Weihnachtsbaum. So wirft die Besteuerung von Christbäumen umsatzsteuerliche Fragen auf, die jedes Jahr aufs Neue für ein Schmunzeln sorgen. Warum dies so ist, wie die Umsatzsteuer der Weihnachtsbäume geregelt wird und welche Rolle die Herkunft dabei spielt, erklärt Matthias Hiller, Professor für Rechnungswesen an der SRH-Fernhochschule – The Mobile University im schwäbischen Riedlingen.

„Im Grunde gibt es vier unterschiedliche Steuersätze für Christbäume, dies hängt vor allem vom jeweiligen Verkäufer und der Aufzuchtform der Bäume ab“, weiß Hiller. Werden Weihnachtsbäume von Gewerbetreibenden, wie zum Beispiel Baumärkten oder Lebensmittelgeschäften, verkauft, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Ebenfalls mit 7 Prozent sind Weihnachtsbäume zu versteuern, die von einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft werden. Dies geht jedoch nur, wenn der Betrieb gegenüber dem Finanzamt eine wirksame Optionserklärung abgegeben hat.

Bei land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben, die dies nicht getan haben, wird bei der Umsatzsteuer nach freigeschlagenen Bäumen aus dem Wald oder nach Bäumen aus einer Sonderkultur unterschieden. Bei Weihnachtsbäumen aus Sonderkulturen außerhalb des Waldes handelt es sich nicht um Umsätze aus forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze. Somit erfolgt die Besteuerung mit einem Steuersatz von 10,7 Prozent. Hingegen werden Christbäume als forstwirtschaftliche Erzeugnisse angesehen, welche frei im Wald gefällt wurden und nicht aus einer Sonderkultur stammen. In diesem Fall gilt ein Steuersatz von 5,5 Prozent. Umsatzsteuerfrei ist der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch sogenannte Kleinunternehmer.

„Künstlich hergestellte Weihnachtsbäume hingegen sind nicht nur praktisch und über viele Jahre hinweg verwendbar, sondern auch die Umsatzsteuerfrage ist leicht beantwortet. Bei Plastikweihnachtsbäumen wird ein Regelsteuersatz von 19 Prozent angesetzt“, so Hiller. Ebenfalls 19 Prozent werden fällig, wenn der Baum von einem Unternehmen beschafft wird, das den Baum auch schmückt. (PM)
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