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Nachricht vom 11.11.2019 |
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Region |
Polizei führte Abfahrtskontrollen bei LKW-Fahrern durch |
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An Sonn- und Feiertagen gilt, bis auf streng reglementierte Ausnahmen, in der
Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr für LKW mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen ein Fahrverbot. Für die betroffenen Fahrzeugführer wird es hierdurch erforderlich, die Fahrt für den entsprechenden Zeitraum zu unterbrechen und an geeigneten Örtlichkeiten zu verweilen. |
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Region. Da in der jüngsten Vergangenheit immer wieder festzustellen war, dass Fahrer in der zur Verfügung stehenden Zeit in nicht unerheblichem Maße Alkohol konsumierten und nach Ablauf des Verbotszeitraumes alkoholisiert ihre Fahrt antraten, wurden am Sonntag, 10. November im nördlichen Rheinland-Pfalz auf den Autobahnrastplätzen und auf an die Autobahnen angrenzenden Autohöfen und Industriegebieten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 0 Uhr gezielte Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Beamte des Polizeipräsidium Koblenz und des Polizeipräsidiums Trier kontrollierten hierbei insgesamt 95 LKW, wobei der Schwerpunkt der Kontrollmaßnahme als präventive Maßnahme erfolgte. Ziel dieser Maßnahme war, eventuelle Fahrten unter Alkoholeinwirkung von Fahrern noch vor Fahrtantritt zu verhindern und diese in Bezug auf die erheblichen Gefahren einer Trunkenheitsfahrt, auch unter Restalkohol, entsprechend zu sensibilisieren.
Auch wenn der überwiegende Teil der auf den Parkplätzen kontrollierten Fahrzeugführer unauffällig war, so musste dennoch bei insgesamt zehn Fahrern ein teilweise erheblicher Alkoholkonsum festgestellt werden. In mehreren Fällen wurden hierbei Atemalkoholwerte von nahezu 2 Promille festgestellt. Der traurige Höchstwert lag bei 2,42 Promille. Da alle zehn Fahrer die Fahrten noch nicht angetreten hatten, wurden die jeweiligen Fahrzeugpapiere sichergestellt und erst nach entsprechender Ausnüchterung wieder an die Fahrer übergeben.
Neben den präventiven Maßnahmen auf den Rastplätzen, wurden im Kontrollzeitraum weitere LKW fahrend festgestellt und Kontrollen unterzogen. Ein Fahrtantritt unter Alkoholeinwirkung lag bei den jeweiligen Fahrern nicht vor, jedoch wurden drei Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot, ein Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten und ein Ladungssicherungsverstoß festgestellt und entsprechend angezeigt. (PM Verkehrsdirektion Koblenz)
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Nachricht vom 11.11.2019 |
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