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Nachricht vom 30.01.2020 |
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Wirtschaft |
Hausrat und Wohngebäude: Grobe Fahrlässigkeit immer mit absichern |
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Die Küche ist der soziale Mittelpunkt in vielen Haushalten: ein Raum der Begegnung, für Gespräche und natürlich zum Kochen. Zugleich ist sie aber auch der Ort im Haus, von dem die höchste Brandgefahr ausgeht. Einer Untersuchung des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung (IFS) zufolge haben rund 40 Prozent der Wohnungsbrände ihren Ursprung in der Küche. Was die IFS-Untersuchung außerdem belegt: Etwa die Hälfte der Küchenbrände geht vom Herd aus – und fast immer ist menschliches Versagen der Auslöser. |
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Wissen. Nur einmal kurz mit den Gedanken woanders zu sein – das kann gerade in der Küche fatale Folgen haben. Ein Beispiel aus der Versicherungspraxis schildert LVM-Agenturinhaber Manfred Kern aus Wissen: „Als eine unserer Kundinnen vom Einkaufen zurück kam und die Haustür aufschloss, schlug ihr eine Rauchwolke entgegen. Durch eine eingeschaltete Herdplatte waren auf dem Herd stehende Küchenutensilien in Brand geraten. Zum Glück reagierte unsere Versicherte schnell und konnte das Feuer selber löschen.“ Doch das gesamte Erdgeschoss war verraucht, verrußt und letztendlich unbewohnbar. „Hinterher stellte sich heraus, dass sie vergessen hatte, die Herdplatte abzustellen – ein klassischer Fall von grober Fahrlässigkeit“, so Manfred Kern.
Bei grober Fahrlässigkeit kommen Versicherer zwar für einen Teil des Schadens auf – je nach Schwere des Falls muss sich aber auch der Verursacher einen Teil des Schadens zuschreiben lassen. Manfred Kern: „Unsere Kundin hatte in ihrer LVM-Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen zusätzlichen Leistungsbaustein mit abgeschlossen, das ,Pluspaket‘. Darin enthalten ist auch der Verzicht auf die Einrede wegen grober Fahrlässigkeit. Der Schaden wurde daher ohne Beanstandung in voller Höhe ersetzt.
Grundsätzlich raten wir dazu, eine Police abzuschließen, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Damit ist man vor entsprechenden Leistungskürzungen gefeit.“ (PRM)
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Nachricht vom 30.01.2020 |
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