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Nachricht vom 27.03.2020 |
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Region |
Trotz Corona: In Kirchen sind Väter im Kreißsaal weiter erlaubt |
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Die Angst treibt derzeit viele Schwangere um: Müssen sie wegen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Ansteckungsgefahr etwa alleine in den Kreißsaal und ohne den Beistand des Partners ihr Kind zur Welt bringen? Die Sorge ist berechtigt, immer mehr Kliniken untersagen derzeit den Vätern den Zutritt. Die Antwort aus dem Krankenhaus Kirchen ist eindeutig. |
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Kirchen. Dort gibt Chefarzt Dr. med. Bernd Mittag auf Anfrage des AK-Kuriers Entwarnung: „Bei uns dürfen auch weiterhin werdende Väter bzw. eine Begleitperson bei der Geburt dabei sein.“ Die Erlaubnis gelte nicht nur für den Kreißsaal, auch bei den Vorgesprächen auf der Geburtsstation des DRK Krankenhauses Kirchen dürfen die Partner der Frauen mit dabei sein. Gleiches gilt laut Dr. Mittag zudem auch für die Praxis Gynäkologie und Geburtshilfe im Krankenhaus.
Zu Einschränkungen könne es auf der Geburtsstation dennoch in Ausnahmefällen kommen, so Dr. Mittag weiter. Wenn sehr viele Geburten gleichzeitig betreut werden und die werdenden Väter untereinander in Kontakt kommen, müsse man in Extremfällen möglicherweise diesen Kontakt einschränken.
Auf der Wochenbettstation sind die Väter ebenfalls weiterhin willkommen – allerdings nur die. Ansonsten gelten auch hier die aktuellen Zugangsbeschränkungen des Krankenhauses für Besucher.
Auch aus dem rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium heißt es zur Problematik des „Väter-Verbots im Kreißsaal“, dass die Geburtskliniken eine Ausnahme der aktuellen Betretungsverbote prüfen sollen, da „aus infektionshygienischer Sicht ein Ausschluss der Partnerinnen oder Partner aus dem Kreißsaal aus Sicht des Gesundheitsministeriums nicht erforderlich sei, falls diese keine respiratorischen Symptome aufweisen, keine Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert-Koch-Institut (RKI) sind bzw. sich in den vergangenen 14 Tagen nicht in einem durch das RKI erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.“ Das Risiko für Mutter und Kind werde durch die Anwesenheit von Partner oder Partnerin nicht erhöht, sofern eine Lebensgemeinschaft besteht. |
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Nachricht vom 27.03.2020 |
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