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Nachricht vom 31.01.2021 |
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Region |
2020 gab es 101 Einbürgerungen im Kreis Altenkirchen |
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101 Frauen und Männer wurden im Jahr 2020 im Kreis Altenkirchen eingebürgert. Den größten Block dabei machen 15 Personen aus, die aus Ägypten stammen und in 2020 die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, zehn kommen aus Syrien, acht aus Großbritannien, jeweils sieben aus Italien und Polen. |
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Altenkirchen/Kreisgebiet. Die übrigen Einbürgerungen verteilen sich auf Personen aus der Türkei (6), Rumänien und Pakistan (je 5), Griechenland, Tunesien und Irak (je 4), Ukraine und Afghanistan (je 3), Kosovo, Österreich, Spanien, Russische Föderation und Libanon (je 2). Jeweils eine Person kommt aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Nigeria, Ecuador, Kolumbien, Mexico, Aserbaidschan und Vietnam, eine Person war zuvor staatenlos. Im Jahr zuvor lag die Gesamtzahl der Einbürgerungen bei 135.
Anders als in den letzten Jahren gab es pandemiebedingt im Jahr 2020 keine Feierstunde, bei dem ein Teil der Neubürgerinnen und Neubürger die Einbürgerungsurkunde durch den Landrat erhalten hat. „Wenn die Bedingungen es wieder zulassen, werden wir an diese Tradition anknüpfen“, so Landrat Dr. Peter Enders. Damit setze man ein sichtbares Zeichen der Wertschätzung und des Respekts für die nicht immer leichte Entscheidung, die angestammte Staatsbürgerschaft aufzugeben oder zu „teilen“ – und stattdessen oder zudem die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Enders ist es wichtig, dass die Neubürger ihre staatsbürgerlichen Pflichten und Rechte sowie die sich daraus ergebenden Möglichkeiten, sich gesellschaftlich einzubringen, wahrnehmen.
Die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen, die Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten, sowie keine Verurteilung wegen einer Straftat. (PM) |
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Nachricht vom 31.01.2021 |
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